In einem Gutachten hat die Antidiskriminierungsstelle des Bundes untersucht, wie Bürger in EU-Ländern rechtlich vor sexueller Belästigung geschützt werden. Das Ergebnis: Deutschland hinkt im Vergleich weit hinterher.
Im Vergleich mit anderen EU-Ländern hinkt Deutschland beim Schutz vor sexueller Belästigung deutlich hinterher. Zu diesem Schluss kommt ein Rechtsgutachten der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, das dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND) vorliegt.
Der Grund: In Deutschland ist sexuelle Belästigung rechtlich nur im Arbeitsleben verboten – und damit steht die Bundesrepublik allein da. In sämtlichen anderen Ländern, die sich an einer Abfrage beteiligt hätten, sei sexuelle Belästigung sowohl im allgemeinen Zivilrecht als auch im Arbeitsrecht ausdrücklich verboten, heißt es in dem Gutachten.
In anderen Ländern größere rechtliche Handhabe
Andere Länder untersagen sexuelle Belästigung demnach mindestens bei der Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen. Damit erstrecke sich der Schutz vor sexueller Belästigung “zudem auf die Gesundheitsversorgung, die Vermietung von Wohnraum sowie kulturelle Angebote”. Auch im öffentlichen Sektor, etwa im Bildungswesen, hätten viele Länder Regelungen zum Schutz geschaffen.
In Deutschland hätten viele Betroffene kaum eine rechtliche Handhabe, etwa wenn sie von Vermietern oder beim Fahrunterricht sexuell belästigt würden. Das Gutachten zieht die Negativbilanz: “Deutschland ist im europäischen Vergleich das Schlusslicht.”
Bundesbeauftragte drängt auf mehr Rechtsschutz
Die Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung und Leiterin der Antidiskriminierungsstelle, Ferda Ataman, sieht angesichts der Ergebnisse des Gutachtens Handlungsbedarf. “Für Betroffene ist das ein untragbarer Zustand”, mahnte sie im Gespräch mit dem RND. Sie verweist auf eine geplante Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. “Dazu muss ein besserer Schutz vor sexueller Belästigung gehören, auch auf dem Wohnungsmarkt, im Fitnessstudio oder in Fahrschulen”, so Ataman.
Eine Sprecherin des Bundesjustizministeriums betonte, dass belästigendes Verhalten unter Ausnutzung von Machtverhältnissen bereits jetzt strafbar sein könne. Doch auch das Ministerium räumte ein, dass “teilweise gesetzgeberischer Handlungsbedarf” bestehe.

