EuGH-Urteil: Kirchenaustritt allein rechtfertigt Kündigung nicht

EuGH-Urteil: Kirchenaustritt allein rechtfertigt Kündigung nicht

Stand: 17.03.2026 • 15:07 Uhr

Ein katholischer Sozialdienst hatte einer Mitarbeiterin gekündigt, weil sie aus der Kirche ausgetreten war. Der EuGH entschied, dass die Frau dadurch diskriminiert wurde. Das Urteil setzt Maßstäbe.

Klaus Hempel

Eine Frau arbeitete längere Zeit bei der Schwangerschaftsberatung des Sozialdienstes Katholischer Frauen e.V. in Wiesbaden. Als sie aus der Kirche austrat, wurde ihr gekündigt. Daraufhin klagte die Mutter von fünf Kindern. Sie war während der Elternzeit aus der Kirche ausgetreten – einer ihrer Gründe dafür: die finanziellen Abgaben aufgrund der Kirchenmitgliedschaft.

In ihrem Bistum Limburg, das vor Jahren unter der Führung des damaligen Bischofs Tebartz van-Elst von einem millionenschweren Finanzskandal erschüttert wurde, müssen viele Mitglieder der katholischen Kirche zusätzlich zur Kirchensteuer noch ein Kirchgeld bezahlen. Diese Abgabe betrifft Kirchenmitglieder, deren Ehepartner eine andere Religionszugehörigkeit haben oder konfessionslos sind. Die Höhe der Abgabe wird dann nach dem gemeinsamen Einkommen berechnet.

Der Ehemann der Klägerin ist konfessionslos, was nach ihrer Elternzeit zu einer größeren finanziellen Belastung geführt hätte. “Bei meiner Rückkehr aus der Elternzeit wären es zwei meiner Nettogehälter gewesen. Das heißt: Ich hätte zwei Monate nur für das besondere Kirchgeld gearbeitet. Und zusammen mit Kinderbetreuungskosten ist das irgendwann nicht mehr wirtschaftlich für eine große Familie”, sagt sie.

Sozialdienst: Kirchenaustritt ist “schweres Vergehen”

Deshalb entschloss sie sich, aus der Kirche auszutreten. Als sie später wieder in den Job einsteigen wollte, kündigte ihr der Sozialdienst. Begründung: Der Austritt aus der Kirche gehöre zu den schwersten Vergehen gegen den katholischen Glauben. Damit habe sie sich von der Kirche distanziert und gegen ihre Loyalitätspflichten verstoßen. Dies sei für den Verein als Arbeitgeber nicht hinnehmbar.

Daraufhin klagte sie, mit Erfolg. Der Verein legte schließlich Revision beim Bundesarbeitsgericht ein. Da es auch um europäisches Recht geht, legte das Bundesarbeitsgericht den Fall dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vor. Der EuGH sollte klären, ob die Frau durch die Kündigung diskriminiert wurde. Grundlage für diese Prüfung ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, wonach niemand aufgrund der Religion benachteiligt werden darf.

EuGH: Kündigung war diskriminierend

Der EuGH hat nun geurteilt, dass die Kündigung nicht mit EU-Recht vereinbar ist. Die Richterinnen und Richter betonen in ihrer Entscheidung, dass diese nur dann gerechtfertigt gewesen wäre, wenn die Mitgliedschaft in der Kirche “wesentlich“ für die berufliche Tätigkeit als Beraterin sei. Dies sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

In diesem Zusammenhang verweist der EuGH darauf, dass bei der Schwangerschaftsberatung des Vereins auch Frauen gearbeitet hatten, die der evangelischen Kirche angehörten. Außerdem habe sich die Mitarbeiterin nicht kirchenfeindlich betätigt. Sie selbst hatte vorgetragen, dass sich an ihrem christlichen Glauben nichts geändert habe.

Fall könnte beim Bundesverfassungsgericht landen

Das Urteil des EuGH ist von grundsätzlicher Bedeutung und setzt Maßstäbe für vergleichbare Fälle, bei denen sich kirchliche Arbeitgeber mit ihren Mitarbeitern streiten, wenn diese aus der Kirche austreten.

Der Fall geht nun zurück ans Bundesarbeitsgericht, das nach Maßgabe der EuGH-Entscheidung ein Urteil fällen wird. Man kann davon ausgehen, dass das Bundesarbeitsgericht genauso entscheiden wird wie der EuGH, sprich: der Klägerin Recht geben wird. Für diesen Fall ist davon auszugehen, dass der Verein gegen das Urteil eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einreichen wird. Nach dem Grundgesetz haben die Kirchen und ihre Einrichtungen eine Sonderstellung im Arbeitsrecht. Das Bundesverfassungsgericht müsste dann prüfen, ob die Kriterien des EuGH-Urteils mit der Verfassung in Einklang stehen.

Aktenzeichen: C-258/24

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