USM-Haller-Regale können urheberrechtlich geschützt sein

USM-Haller-Regale können urheberrechtlich geschützt sein

Stand: 04.12.2025 14:03 Uhr

Der Möbelhersteller USM hat einen Konkurrenten verklagt, weil er ähnliche Regalteile verkauft haben soll. Der EuGH stellt klar, wann Gebrauchsgegenstände wie Möbel urheberrechtlich geschützt sein können.

Von Egzona Hyseni, ARD-Rechtsredaktion

1885 gründete der Schweizer Handwerker Ulrich Schärer die Schlosserei und Schmiedewerkestätte, aus der später das Unternehmen USM hervorging. 1963 entwarfen Ulrich Schärers Enkel, Paul Schärer junior, und der Architekt Fritz Haller das berühmte USM-Haller-Regalsystem.

Das modulare Regalsystem aus verchromten Rohren, Verbindungskugeln und farbigen Metallflächen gilt als Designklassiker und steht unter anderem im Museum of Modern Art in New York.

USM hat Konkurrenten verklagt

Über 50 Jahre nach seiner Entwicklung steht das Regalsystem im Mittelpunkt eines jahrelangen Rechtsstreits. Denn USM hat den Onlinehändler konektra aus Nürnberg verklagt. Der Hintergrund: konektra hat lange Ersatzteile und Ergänzungen für USM-Haller-Regale verkauft.

Mittlerweile können Kundinnen und Kunden dort aber alle Teile kaufen, die sie benötigen, um sich ein komplettes Regal zu bauen, genauso wie bei den USM-Haller-Regalsystemen. USM wirft dem Onlinehändler deshalb vor, sein Regalsystem zu kopieren und damit das Urheberrecht von USM zu verletzen.

BGH legte Fall dem EuGH vor

Der Fall landete beim Bundesgerichtshof (BGH). Da es beim Urheberrecht um europarechtliche Fragen geht und der Begriff des urheberrechtlich geschützten “Werks” von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) geprägt ist, rief der BGH den EuGH an.

Der sollte unter anderem klären, ob für Gebrauchsgegenstände höhere Anforderungen für den Urheberrechtsschutz gelten als für Werke der bildenden Kunst.

Keine höheren Anforderungen an Gebrauchsgegenstände

Der EuGH hat jetzt entschieden: Auch Alltags- und Gebrauchsgegenstände, wie zum Beispiel Möbel, können als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein. Voraussetzung dafür sei, dass bei dessen Gestaltung nicht nur technisch-funktionale, sondern auch künstlerische, kreative Überlegungen eine wichtige Rolle gespielt haben.

Der EuGH hat zugleich klargestellt, dass für Gebrauchsgegenstände beim Urheberrechtsschutz keine höheren Anforderungen gelten als für andere Kunstwerke, etwa für Gemälde.

Andere “Klassiker” unterliegen

Erst im Februar dieses Jahres hatte der BGH entschieden, dass Birkenstock-Sandalen urheberrechtlich nicht geschützt sind. Birkenstock habe nicht nachgewiesen, dass die Gestaltung der Sandale auf künstlerischen Erwägungen beruht hat, so die Richterinnen und Richter in Karlsruhe.

BGH erneut am Zug

Ob im konkreten Fall die USM-Haller-Regale die nötige künstlerische Kreativität zeigen, um urheberrechtlich geschützt zu sein und ob dieses mögliche Urheberrecht von konektra verletzt wird, muss jetzt abschließend der BGH klären. Der EuGH hat dafür nun klare Kriterien vorgegeben.

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