Luxemburgisch-deutsche Grenze: Gericht erklärt Grenzkontrollen für rechtswidrig

Luxemburgisch-deutsche Grenze: Gericht erklärt Grenzkontrollen für rechtswidrig

Stand: 27.04.2026 • 15:04 Uhr

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat Kontrollen an der luxemburgisch-deutschen Grenze für rechtswidrig erklärt. Es ist nicht das erste Mal, dass sich ein Gericht in dieser Frage gegen die Bundesregierung stellt.

Frank Bräutigam

Klaus Hempel

Am 11. Juni 2025 sitzt Dominik Brodowski in einem Linienbus von Luxemburg zurück nach Saarbrücken. Er hatte in Luxemburg eine Konferenz zum Thema “40 Jahre Schengen-Abkommen” besucht. Am Grenzübergang Perl-Schengen weist die Bundespolizei den Busfahrer an, auf den Rastplatz Moseltal zu fahren. Der Grund: Grenzkontrollen.

Wie alle Passagiere muss Brodowski einem Bundespolizisten kurz seinen Ausweis zeigen. Weiter geht die Fahrt nach Saarbrücken, wo Brodowski Juraprofessor ist. Wenige Tage später erhebt er Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Koblenz.

Schengen-Regeln: Grenzkontrollen die Ausnahme

Zum Hintergrund: Im September hatte die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) flächendeckende Grenzkontrollen an den deutschen Binnengrenzen eingeführt. Diese wurden vom amtierenden Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) mehrfach verlängert, zuletzt von Mitte März 2026 bis September 2026.

Die wichtigste Rechtsgrundlage zum Thema Grenzkontrollen ist der Schengener Grenzkodex, der 1985 verabschiedet und zuletzt 2024 reformiert wurde. Die Grundregel darin lautet: An den Binnengrenzen der EU-Staaten und einiger anderer Länder gibt es keine Grenzkontrollen. Allerdings erlaubt der Grenzkodex auch Ausnahmen. Unter außergewöhnlichen Umständen, wenn die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit in einem Mitgliedsstaat ernsthaft bedroht ist, kann man Grenzkontrollen befristet wieder einführen beziehungsweise verlängern. So eine Ausnahme muss der jeweilige Staat gut begründen sowie die EU-Kommission und die EU-Mitgliedsstaaten darüber informieren.

Verwaltungsgericht: Grenzkontrollen rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat nun der Klage des Juraprofessors stattgegeben und festgestellt, dass die Grenzkontrolle zum damaligen Zeitpunkt gegen die Schengen-Regeln verstoßen hat und damit rechtswidrig war. Eine Bedrohung der öffentlichen Sicherheit, so das Gericht, könne dann vorliegen, wenn es plötzlich eine sehr hohe Zahl unerlaubter Migrationsbewegungen gebe und dadurch die Kapazitäten der staatlichen Behörden erheblich unter Druck geraten könnten.

Die Bundesregierung habe die Bewertung dieser Frage aber nicht auf einer “tragfähigen Tatsachengrundlage” vorgenommen, so der Sprecher des Verwaltungsgerichts Koblenz, Tim Wiemers: “Es hat dazu ausgeführt, dass die beklagte Bundesrepublik Deutschland nicht hinreichend dargelegt habe, dass es in diesem Zeitraum zu einem Anstieg der Migrationsbewegungen kommen werde.”

In ihrer Begründung habe die Bundesregierung nichts dazu gesagt, in welchem Verhältnis die Migrationsbewegungen zu den vorhandenen Kapazitäten der Behörden stehen. Daher könne das Gericht nicht beurteilen, ob die Behörden voraussichtlich erheblich unter Druck geraten werden oder nicht.

Kläger zufrieden

Kläger Dominik Brodowski ist mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zufrieden. Ihm sei es – über die eigene Betroffenheit hinaus – darum gegangen, dass das Verwaltungsgericht sich ganz grundsätzlich mit den Grenzkontrollen auseinandersetzt. “Ich bin zufrieden, weil das Gericht ein starkes Signal für den Schengener Grenzkodex und das Recht in Europa gesendet hat. Es hat aufgezeigt, dass wir in einem Europa der offenen Binnengrenzen grundsätzlich zu leben haben und Ausnahmen davon nur in engen Grenzen zulässig sind.”

Klärung durch den Europäischen Gerichtshof steht noch aus

Das Urteil bezieht sich zunächst einmal nur auf die deutsch-luxemburgische Grenze. Nur dafür ist das Verwaltungsgericht Koblenz zuständig. Formal hat es auch nur im konkreten Fall von Kläger Brodowski entschieden. Die Grenzkontrollen an dieser und anderen Grenzen sind durch das Urteil nicht automatisch verboten, sie müssen nicht sofort aufhören.

Die Bundesregierung kann gegen das Urteil Berufung einlegen. Dann müsste sich in zweiter Instanz das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit dem Streitfall beschäftigen. Eine Sprecherin des Bundesinnenministeriums sagte, man habe das erstinstanzliche Urteil zur Kenntnis genommen. Nun wolle man die Begründung prüfen und dann über die Einlegung von Rechtsmitteln entscheiden.

Inhaltlich hat sich das Verwaltungsgericht Koblenz allerdings ausführlich mit der Begründung der Bundesregierung für die Grenzkontrollen auseinandergesetzt und auf Basis der Schengen-Regeln klare Zweifel angemeldet. Diese seien auch berechtigt, so Rechtsprofessor Constantin Hruschka, Migrationsexperte an der Evangelischen Hochschule Freiburg: “Ich halte die Entscheidung für überzeugend und rechtlich fundiert”, sagte Hruschka der ARD-Rechtsredaktion.

Er hofft, dass die Bundesregierung Berufung einlegen und im Anschluss daran das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz den Europäischen Gerichtshof (EuGH) anrufen wird. Da es um europäisches Recht geht, kann nur der EuGH höchstrichterlich die Rechtslage endgültig klären. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz in seiner Entscheidung auch ausdrücklich angeregt.

Bundesregierung bereits mehrfach unterlegen

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz ist nicht die erste Entscheidung, die sich gegen die Grenzkontrollen stellt. Auch der bayerische Verwaltungsgerichtshof in München kam in zwei Entscheidungen zum Schluss, dass Kontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze in der jüngeren Vergangenheit rechtswidrig waren. Beim Verwaltungsgericht Stuttgart ist ein weiterer Fall anhängig, der noch nicht entschieden wurde.

Bisher sah die Bundesregierung keine Veranlassung, den Gerichtsurteilen zu folgen und die Kontrollen zu stoppen. Rechtsprofessor Hruschka glaubt nicht, dass sich in Kürze daran etwas ändern wird. “Ich gehe davon aus, dass die Grenzkontrollen bis zu einer höchstrichterlichen Klärung durch den EuGH weitergeführt werden.”

(Aktenzeichen VG Koblenz: 3 K 650/25.KO)

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