Der Bundesfinanzhof hat drei Klagen gegen die Grundsteuer als unbegründet abgewiesen. In den Fällen ging es um das in den meisten Ländern geltende Bundesmodell. Die Kläger hatten die Datengrundlage gerügt, die zu Ungerechtigkeiten führe.
Die seit Anfang des Jahres geltende Grundsteuer-Reform des Bundes ist rechtens und verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das entschied der Bundesfinanzhof in München in zweiter Instanz.
Auf dem Prüfstand stand das sogenannte Bundesmodell, das in elf der 16 Bundesländer genutzt wird. Der besteuerte Wert einer Immobilie richtet sich dabei vorrangig nach dem Bodenwert und den fiktiv erzielbaren Mieteinnahmen. Die Kläger rügen unter anderem eine zu ungenaue und damit zu Ungerechtigkeiten führende Datengrundlage.
In den drei Fällen hatten Immobilieneigentümer aus Köln, Berlin und Sachsen gegen die seit Anfang des Jahres geltende Reform geklagt. Bereits in der ersten Instanz hatten die Kläger verloren. Das Grundsteuer-Gesetz trifft quasi die gesamte Bevölkerung: Zwar müssen nur Eigentümer die Steuer zahlen. Doch legen Vermieter die Kosten üblicherweise auf ihre Mieter um.
Kläger sehen Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz
Das bei vielen Eigentümern unpopuläre Gesetz verstößt nach Einschätzung des Augsburger Rechtswissenschaftlers Gregor Kirchhof gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil die Finanzämter die Grundsteuer aufgrund pauschaler Durchschnittswerte für Nettokaltmieten und Bodenwert festsetzen dürfen.
In den drei Verfahren ging es um das Bundesmodell. Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben eigene Regelungen getroffen, doch auch gegen diese Ländergesetze gibt es zahlreiche Klagen. Nach Angaben Kirchhofs hatten bundesweit 2,8 Millionen Eigentümer Einspruch gegen die Grundsteuerwertbescheide ihrer Finanzämter eingelegt. Vor den 18 Finanzgerichten geklagt hatten und haben bislang mehr als 2.000 Immobilieneigentümer. Viele dieser Klagen sind bereits abgewiesen.
Notwendig war die Neuregelung der Grundsteuer, weil das Bundesverfassungsgericht die alte Regelung 2018 für verfassungswidrig erklärt hatte. Die zugrundeliegenden Grundstückswerte waren im Westen seit 1964 nicht mehr aktualisiert worden, im Osten seit 1935. Das hatte große Ungleichheiten bei der Besteuerung zur Folge.
Aktenzeichen: II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25

