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Viele Völkerrechtler sind sich einig: Der Krieg gegen Iran ist nicht vom Völkerrecht gedeckt. Drohnen der USA werden womöglich auch vom US-Militärstützpunkt Ramstein aus gesteuert. Was hieße das für die Bundesregierung?
Die Aussage des Bundespräsidenten war deutlich: “Nach meinem Dafürhalten völkerrechtswidrig”, sagt Frank-Walter Steinmeier über den Iran-Krieg. Eine Aussage, die ein Großteil der Völkerrechts-Experten teilt. Auch die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages kommen in einem Rechtsgutachten zu diesem Ergebnis.
Trotz der Tatsache, dass das Mullah-Regime seinerseits übelste Menschenrechtsverletzungen an der eigenen Bevölkerung beging: Ein UN-Mandat für militärische Schläge gegen den Iran gibt es nicht. Und ohne Mandat wird auch die oft diskutierte “humanitäre Intervention” völkerrechtlich nicht anerkannt.
Der einzige weitere mögliche Rechtfertigungsgrund, den die Charta der Vereinten Nationen vorsieht, ist das Recht auf Selbstverteidigung. Das aber kann nur gelten, wenn man auch angegriffen wird oder ein solcher Angriff zumindest unmittelbar bevorsteht. Beides war, jedenfalls bezogen auf die USA, eindeutig nicht der Fall.
Knotenpunkt Ramstein
Gleichzeitig spielt die US Air Base Ramstein in Rheinland-Pfalz eine wichtige Rolle für das US-Militär, auch beim Iran-Krieg: Die Basis am Rande des Pfälzerwaldes ist ein Knotenpunkt für Flugbewegungen. Außerdem beherbergt sie eine Satelliten-Relaisstation, die eine wichtige Rolle bei der Steuerung von unbemannten Drohnen im Nahen Osten spielt.
Grundlage für die Nutzung der Basis ist das NATO-Truppenstatut. Das wiederum verpflichtet die USA zur Achtung des deutschen Rechts und damit auch des Völkerrechts. Es drängt sich also die Frage auf, ob Deutschland möglicherweise rechtlich verpflichtet ist, wegen des Iran-Krieges auf die USA mäßigend einzuwirken, oder gar die Nutzung der Air Base zu untersagen. Eine definitive Antwort darauf ist aktuell nur schwer möglich.
Bundesverfassungsgericht urteilte zu Angriffen im Jemen
Das Bundesverfassungsgericht hat im Juli 2025 einen Fall entschieden, der eine sehr vergleichbare Fragestellung betraf. Damals ging es um gezielte Tötungen im Jemen. Diese erfolgten mittels bewaffneter US-Drohnen, die über die erwähnte Relaisstation in Ramstein gesteuert wurden. Bei den Tötungen im Jemen wurden seinerzeit nicht nur die anvisierten Terroristen, sondern auch Unbeteiligte getötet.
Karlsruhe führte dazu aus, dass die Bundesrepublik grundsätzlich einen allgemeinen Schutzauftrag hat, was die grundlegenden Vorschriften des Völkerrechts betrifft. Dieser könne sich unter bestimmten Voraussetzungen sogar zu einer Pflicht “verdichten”. Diese Schutzpflicht würde dann gebieten, einzuschreiten, wenn Menschen wegen völkerrechtswidrigem Verhalten um ihr Leben fürchten müssen.
Das gilt laut Urteil nicht nur für Deutsche, sondern auch für Ausländer – also beispielsweise Menschen im Jemen oder auch im Iran. Der Knackpunkt sind allerdings die Voraussetzungen, die Karlsruhe in seiner Entscheidung aufgestellt hat. Letztlich scheiterte daran auch die Verfassungsbeschwerde der Angehörigen der getöteten Jemeniten.
Zwei Voraussetzungen für Entstehen einer Schutzpflicht
Das Gericht urteilte seinerzeit, dass für das Entstehen einer Schutzpflicht zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Erforderlich sind erstens ein hinreichender Bezug zur Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland. Nur dann bestehe der notwendige “Verantwortungszusammenhang”, der Deutschland zum Handeln verpflichte.
Zweitens müsse auch eine ernsthafte Gefahr bestehen, dass das Völkerrecht systematischen verletzt wird. Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, wäre Deutschland verpflichtet, aktiv zu werden.
Wichtige Frage offengelassen
Gespannt wurde vor dem Urteil vor allem die Antwort auf die erste Frage erwartet: Ob der geforderte “Verantwortungszusammenhang” schon dadurch gegeben sei, dass die Signale für die Drohnen via Ramstein über deutsches Staatsgebiet laufen. Genau das hat das Bundesverfassungsgericht aber offengelassen.
Eine Entscheidung dieser Frage sei nicht nötig, weil es erkennbar an der zweiten Voraussetzung fehle: Die Drohneneinsätze im Jemen begründeten keine Gefahr einer systematischen Völkerrechtsverletzung, obwohl im Einzelfall Unschuldige ums Leben kamen.
Rückschlüsse schwer möglich
Bezogen auf den Iran-Krieg kann aus dem Jemen-Urteil also nicht zwingend gefolgert werden, dass eine Schutzpflicht Deutschlands besteht, die ein Einschreiten gegenüber den USA nötig macht: Zwar spricht einiges dafür, dass der Iran-Krieg durchaus eine systematische Völkerrechtsverletzung darstellt, die zweite Voraussetzung damit also anders als im Jemen-Fall erfüllt ist.
Das wird erhärtet dadurch, dass US-Verteidigungsminister Pete Hegseth ausdrücklich die Bindung des US-Militärs an internationales Recht ablehnt. Aber offen ist nach wie vor, ob es für den ersten Punkt “Bezug zur Staatsgewalt Deutschlands” überhaupt ausreicht, dass die Air Base Ramstein in Deutschland liegt und eine wichtige Rolle für die USA spielt.
Karlsruhe hat damals sehr allgemein gesagt, dass ein “spezifischer Beitrag von einem gewissen Gewicht” erforderlich sei, um einen hinreichenden Bezug zur deutschen öffentlichen Gewalt herzustellen.
Ob der Beitrag, den die Air Base Ramstein leistet, das erforderliche Gewicht hat, ist nach wie vor nicht entschieden. Wenn der Stützpunkt im Iran-Krieg aber nicht nur für Drohnen genutzt wird, sondern auch als Operationsbasis für US-Lufteinsätze zum Beispiel mit Tankflugzeugen, dann könnte das dafür sprechen, dass Deutschland verfassungsrechtlich zum Handeln verpflichtet ist.
Beihilfe zum Völkerrechtsbruch?
Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages haben in einem Gutachten auch untersucht, ob Deutschland selbst das Völkerrecht verletzt, indem es die Nutzung von Ramstein für den Iran-Krieg duldet.
Wichtig für diese Frage ist der Grundsatz der Staatenverantwortlichkeit. Auch dieser Grundsatz könnte dafür sprechen, dass die Bundesregierung den USA die Nutzung von Ramstein untersagen müsste. Denn wenn ein Staat Völkerrecht verletzt, darf ein anderer Staat diese Verletzung nicht unterstützen oder begünstigen.
Wenn also tatsächlich über Ramstein US-Einsätze gegen den Iran laufen – zum Beispiel mit Tankflugzeugen – dann ist laut den wissenschaftlichen Diensten des Bundestages nicht ausgeschlossen, dass Deutschland Beihilfe zu völkerrechtswidrigen Militäroperationen leistet.
Die Folge wäre: Der Iran könnte Deutschland vor dem Internationalen Gerichtshof darauf verklagen, die US-Einsätze nicht zu gestatten. Wenn die Einsätze über Ramstein für schwere Schäden verantwortlich sind, könnte der Iran gegen Deutschland sogar Schadensersatzforderungen geltend machen. Das NATO-Statut, das die US-Nutzung von Ramstein gestattet, würde daran nichts ändern. Denn das völkerrechtliche Gebot, sich nicht an unzulässigen Aggressionen zu beteiligen, wäre vorrangig.
Politische Diskussion
Eine Gruppe von Völkerrechtlern hat die Bundesregierung aufgefordert, “der Rechtswidrigkeit dieses Angriffs bei der Entscheidung über die Nutzung von Militärbasen auf deutschem Territorium Rechnung zu tragen, um nicht Gefahr zu laufen, sowohl das Völkerrecht als auch das Grundgesetz zu verletzen”.
Gegen ein solches Einwirken wendet sich der ehemalige Verfassungsrichter Peter Müller in der Süddeutschen Zeitung. Müller war am Karlsruher Ramstein-Urteil nicht mehr beteiligt. In der SZ verweist er darauf, dass die Bundesregierung einen weiten Beurteilungsspielraum in Sachen Völkerrecht habe.
Dabei dürfe sie auch die Folgen für die eigene Bündnisfähigkeit bewerten, sollte sie die Nutzung der Air Base Ramstein unterbinden. Im Klartext: Deutschland müsse abwägen, ob man es sich, bezogen auf die künftige Zusammenarbeit in der NATO, völlig mit den USA verderben will.
Auch das zeigt: Ob Deutschland in Sachen Ramstein aktiv auf die USA einwirkt, ist aktuell weniger eine Frage des Rechts als der internationalen Politik.


