Kulturstaatsminister Weimer darf die Betreiber der Berliner Buchhandlung “Zur schwankenden Weltkugel” nicht weiter als “politische Extremisten” bezeichnen. Das hat das Berliner Verwaltungsgericht entschieden.
- Kulturstaatsminister Weimer hatte Buchläden von Preisverleihung ausgeschlossen
- Als Grund nannte Weimer Informationen vom Verfassungsschutz
- Weimer nannte Buchläden in Interview “politische Extremisten”
- Gericht sieht Persönlichkeitsrecht verletzt
Das Berliner Verwaltungsgericht hat Kulturstaatsminister Wolfram Weimer (parteilos) vorläufig untersagt, die Betreiber der Berliner Buchhandlung “Zur schwankenden Weltkugel” als “politische Extremisten” zu bezeichnen. Das teilte das Gericht in einer Mitteilung am Donnerstag mit.
In einem Interview mit der “Zeit” [Bezahlinhalt], das am 19. März 2026 in der Printausgabe erschien, wurde Weimer auf die drei vom Deutschen Buchhandlungspreis ausgeschlossenen Buchhandlungen angesprochen. Auf die Frage, warum er in die Preisvergabe eingegriffen habe, äußerte er unter anderem: “Wenn der Staat Preise vergibt und Steuergelder einsetzt, dann kann er das nicht für politische Extremisten tun.”
Weimer lehnte Unterlassungserklärung ab
Wegen der Bezeichnung als “politische Extremisten” forderten die Betreiber des Buchladens Weimer zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, was dieser ablehnte. Das Verwaltungsgericht Berlin hat dem Eilantrag des Buchladens jetzt stattgegeben.
Weimer hatte drei Buchgeschäfte von der Preisliste streichen lassen und dies mit den Ergebnissen einer Überprüfung durch den Verfassungsschutz begründet. Eine davon ist die Buchhandlung “Zur schwankenden Weltkugel” in Prenzlauer Berg.
Gericht: keine Belege von Weimer für seine Aussagen
Zur Begründung für die jetzige Entscheidung hieß es nun vom Verwaltungsgericht, dass die Äußerungen des Kulturstaatsministers das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerinnen verletze. Es gebe keine belastbaren Belege, die Betreiber als politische Extremisten zu bezeichnen. “Die von ihm gewählte Zuspitzung verlasse damit den Rahmen des für amtliche Äußerungen geltenden Sachlichkeitsgebots”, stellte das Gericht fest.
Trotz Nachfrage hätten Weimer und sein Haus dem Gericht keine Erkenntnisse geliefert, die seine Aussagen bestätigen würden. “Es sei unklar, welche Erkenntnisse das BfV für eine entsprechende Mitteilung voraussetze und welchen Maßstab es zu Grunde lege”, hieß es weiter. Gegen den Beschluss des Gerichts kann der Staatsminister Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.
Die Buchhandlungen klagen auch gegen den Ausschluss vom Buchhandlungspreis.
Sendung: rbb24 Inforadio, 30.04.2026, 10:40 Uhr
Audio: rbb24 Inforadio, 30.04.2026, Jonas Ziegler

