AfD-Parteitag in Erfurt: Was ist bei den Demos erlaubt – und was nicht?

AfD-Parteitag in Erfurt: Was ist bei den Demos erlaubt – und was nicht?


FAQ

Stand: 03.07.2026 • 19:55 Uhr

Wegen des AfD-Parteitags, der am Wochenende stattfindet, kommen Demonstranten aus ganz Deutschland nach Erfurt. Das Ziel: den Parteitag verhindern. Was erlauben Grundgesetz und Versammlungsrecht, und wo liegen die Grenzen?

Alena Lagmöller

Muss eine Versammlung vorher erlaubt werden?

Nein, eine Versammlung, etwa eine Demonstration gegen einen Parteitag, muss nicht erlaubt werden – sie muss aber 48 Stunden vorher angemeldet werden. Die Anmeldung soll es den Behörden ermöglichen, für die Sicherheit der Versammlung zu sorgen und gegebenenfalls den Verkehr umzuleiten.

Dass Versammlungen in Deutschland nicht erlaubnispflichtig sind, steht so im Grundgesetz in Artikel 8: “Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.”

Infobox: Versammlungsgesetze

Man unterscheidet zwei Arten von Versammlungen: Einerseits Demonstrationen, also sich bewegende Aufzüge. Andererseits Kundgebungen, dabei treffen sich die Teilnehmer an einem öffentlichen Ort und bleiben dort. Beide Arten von Versammlungen werden vom Grundgesetz geschützt, wenn es den Teilnehmern darum geht, an der öffentlichen Meinungsbildung teilzuhaben.

Seit der Föderalismusreform von 2006 fällt das Versammlungsrecht in die Zuständigkeit der Bundesländer. Viele Bundesländer haben daraufhin eigene Versammlungsgesetze erlassen. Thüringen gehört nicht dazu, hier gilt nach wie vor das Versammlungsgesetz des Bundes.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung immer wieder betont, wie wichtig die Versammlungsfreiheit für die Demokratie ist. So etwa im berühmten Brokdorf-Beschluss von 1985, in dem es um die Anti-AKW-Proteste ging: “Die Versammlungsfreiheit zählt zu den unentbehrlichen und grundlegenden Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens und ist für die freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend”, heißt es in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts.

Die Versammlungsfreiheit sei wie die Meinungsfreiheit “eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt” und enthalte “ein Stück ursprünglich-ungebändigter unmittelbarer Demokratie”. Eine Genehmigung von Versammlungen durch den Staat stünde also in Widerspruch zu diesen Grundsätzen und ist deshalb in Deutschland nicht vorgesehen.

Was gilt für Spontanversammlungen?

Spontanversammlungen entstehen aus einem aktuellen Anlass, es gibt in diesen Fällen keine Einladung und auch keinen Veranstalter und deshalb entfällt auch die Anmeldepflicht. Wird aber eine normale, geplante Versammlung nicht angemeldet, reicht das allein nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht aus, um die Versammlung aufzulösen.

Wann können Versammlungen verboten oder aufgelöst werden?

Um eine Versammlung von vornherein zu verbieten, braucht es einen triftigen Grund. In Bezug auf die Proteste rund um den AfD-Parteitag in Erfurt kommt vor allem eine “unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit” in Betracht. Die liegt vor allem dann vor, wenn zu erwarten ist, dass Versammlungsteilnehmer Straftaten begehen.

Bevor die Behörden eine Versammlung aber komplett verbieten, müssen sie erst prüfen, ob eine erwartete Gefährdung nicht auch durch Auflagen abgefangen werden kann, sodass die Versammlung etwa auf einer anderen Demo-Route oder unter bestimmten Modalitäten doch noch stattfinden kann. Das Verbot einer Versammlung ist das letzte Mittel.

Findet die Versammlung bereits statt, kann sie aus demselben Grund – also einer “unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung” – aufgelöst werden. Insbesondere dann, wenn Straftaten aus der Versammlung heraus begangen werden. Denkbar wäre das zum Beispiel, wenn Teilnehmer Pyrotechnik abfeuern oder sich vermummen. Allerdings muss die Auflösung der Versammlung stets verhältnismäßig sein. Das bedeutet, dass das Ziel, die Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, gegen das Grundrecht der Teilnehmenden auf Versammlungsfreiheit abzuwägen ist.

Können Versammlungen an bestimmten Orten verboten werden?

Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat per Allgemeinverfügung Versammlungen auf den Zufahrtswegen des AfD-Parteitags verboten. Solche pauschalen Versammlungsverbote sind ein schwerer Eingriff in die Versammlungsfreiheit. Die Behörden müssen deshalb präzise darlegen, welche Orte von dem Versammlungsverboten betroffen sind und warum für diese Bereiche eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht.

Das Landesverwaltungsamt Thüringen begründet das Versammlungsverbot insbesondere damit, dass Blockadeaktionen erwartet werden und im Falle erfolgreicher Blockaden Einsatz- und Rettungskräfte den Parteitag nicht oder nur verzögert erreichen könnten.

Die Folge des Versammlungsverbotes ist, dass dort keine Versammlungen angemeldet werden können. Wer sich trotzdem in den betroffenen Bereichen versammelt, kann sich sofort strafbar machen, ohne dass es einer vorherigen Auflösung der Versammlung bedarf. Das gilt auch für Spontanversammlungen.

Gegen die Verlegung einer Protestkundgebung hatte das Netzwerk Attac erfolgreich Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Weimar beantragt. Nach Informationen der Nachrichtenagentur epd dürfe die Kundgebung trotz der Allgemeinverfügung wie geplant auf der Anfahrtsstrecke der Delegierten stattfinden. Über zwei weitere Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Demonstrationsauflagen sei noch nicht entschieden worden.

Ist die Teilnahme an einer Sitzblockade strafbar?

Ja – allerdings ist nicht jede Sitzblockade strafbar. Im Ergebnis hängt die Strafbarkeit vom Einzelfall ab. Vorweg: Auch eine Sitzblockade kann von der Versammlungsfreiheit geschützt werden – nämlich dann, wenn es nicht ausschließlich darum geht zu stören, sondern auch darum, sich an der öffentlichen Meinungsbildung zu beteiligen.

Trotzdem können sich Teilnehmer einer Sitzblockade im Einzelfall auch strafbar machen – nämlich, wenn sie eine andere Versammlung grob stören gemäß Paragraf 21 Versammlungsgesetz. Mit Blick auf den Parteitag in Erfurt kommt es also darauf an, ob auch ein Parteitag eine Versammlung im Sinne von Artikel 8, Grundgesetz ist.

Die Frage ist juristisch noch nicht abschließend geklärt, es sprechen aber gute Gründe dafür: Versammlungen können auch in geschlossenen Räumen abgehalten werden. Zudem gehört die Versammlung einer politischen Partei zum Kernbereich der Versammlungsfreiheit.

Ob eine Sitzblockade eine andere Versammlung grob stört, hängt von vielen Faktoren ab. Mit Blick auf den AfD-Parteitag in Erfurt wird eine Blockade in unmittelbarer Nähe zum Veranstaltungsgelände, die vor allem darauf ausgeht, den Parteitag zu verhindern und die nach längerer Zeit von der Polizei beendet werden muss, eher die Kriterien einer groben Störung erfüllen.

Wiederum wird eine symbolische Blockade von zehn bis 15 Minuten, die wichtige Rettungswege frei hält und eine politische Botschaft ins Zentrum stellt, eher keine grobe Störung darstellen. In so einem Fall könnte die Versammlungsfreiheit der Blockierenden überwiegen. Im Zweifel hängt es also vom Einzelfall ab, über den die Gerichte konkret entscheiden müssen.

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