Abschiebezentren im Ausland können laut EuGH-Generalanwalt zulässig sein

Abschiebezentren im Ausland können laut EuGH-Generalanwalt zulässig sein

Stand: 23.04.2026 • 12:24 Uhr

Italien versucht, abgelehnte Asylbewerber in Zentren in Drittstaaten unterzubringen. Italienische Gerichte urteilten dagegen, doch nun gibt ein wichtiger EuGH-Gutachter der Regierung Meloni Recht – zumindest teilweise.

Max Bauer

Das ursprüngliche Ziel der Regierung von Georgia Meloni, in Albanien schnelle Asylverfahren durchzuführen, gilt als gescheitert. Italienische Gerichte halten es für unzulässig. Die Reaktion von Meloni war: Die beiden Asylzentren, die Italien in Albanien errichtet hat, wurden stattdessen genutzt, um abgelehnte Asylbewerber dort in Abschiebehaft zu nehmen.

Diese Inhaftierung außerhalb Italiens halten italienische Gerichte ebenfalls für rechtswidrig. Sie haben deshalb mehrere Fälle dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Nun hat der Generalanwalt am EuGH seine Einschätzung abgegeben. Er ist eine Art unabhängiger Gutachter, der nach der Verhandlung einen Fall beurteilt.

Neues “Albanien-Modell” zulässig – unter Bedingungen

Zur Inhaftierung von Abschiebehäftlingen meint der aus Zypern stammende Generalanwalt Nicholas Emilou nun: Abschiebeszentren außerhalb eines EU-Staates können zulässig sein.

Voraussetzung ist aber, dass den Migranten dort das garantiert ist, was das EU-Recht fordert. Also vor allem: Unterstützung durch Anwälte und Dolmetscher, Kontakt mit der Familie und den für sie zuständigen Behörden. Kinder und Kranke müssten außerdem Zugang zu Bildung und medizinischer Versorgung haben.

Asylbewerber, deren Anträge noch geprüft werden, müssen im Land bleiben

Der Generalanwalt äußerte sich nun auch zu einer zweiten Frage: Dürfen Asylbewerber, deren Asylanträge noch geprüft werden, überhaupt außerhalb des EU-Staates, also zum Beispiel in den Albanien-Lagern, inhaftiert werden? Hier lautet die Einschätzung des Generalanwalts: Eigentlich müssen Asylbewerber in einem EU-Staat verbleiben, während ihre Anträge geprüft werden.

Aber sie haben keinen Anspruch darauf, in den EU-Staat zurückgebracht zu werden, wenn sie zum Beispiel schon in einem der Albanien-Lager in Haft sind. Es muss aber auch in diesen Lagern sichergestellt sein, dass sie Rechtsschutz bekommen. Ihre Abschiebehaft muss zügig gerichtlich überprüft werden können, um unzulässige Haft zu vermeiden.

Einschätzung des Generalanwalt hat Gewicht

In vielen Fällen folgt der Europäische Gerichtshof den Vorschlägen des Generalanwalts. Er ist aber nicht an sie gebunden und kann auch anders entscheiden. In Asylfragen war das auch schon der Fall. Es kann also sein, dass die oberste gerichtliche Instanz der EU Asylzentren außerhalb der EU kritischer sieht. Das Urteil dazu kommt wahrscheinlich in einigen Monaten.

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